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Landesrecht Rheinland-Pfalz

2019-6-28 · (5) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitungen im Sinne der Absätze 3 und 4. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.

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