Finanzanlagenvermittler und Honorar …
2019-6-25 · Auch für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen, die zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 GewO eine Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, besteht mit § 34h Absatz 1 GewO eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht.